FAQ

Buchscan - Kann ich gebrauchte Bücher online kaufen und direkt an Sie versenden lassen?

Ja, al­ler­dings müs­sen Sie im Be­stell­pro­zess Punkt 4 "An­mer­kun­gen" Titel und Autor des/der Bü­cher an­ge­ben.

Oder Sie geben bei der Be­stel­lung fol­gen­de Lie­fer­adres­se an:

Eri­di­an
Peter Bak (Ihr Name)
Möl­len­tord­amm 10
13597 Ber­lin


Buchscan - Wo kann ich auswählen, dass das Buch zerstörungsfrei gescannt werden soll?

Einen zer­stö­rungs­frei­en / einen un­ver­sehr­ten Scan von Bü­chern bie­ten wir nicht an!

Buchscan - Sind verschiedene Bestellungen notwendig, wenn unterschiedliche Farboptionen gewünscht sind?

Nein, Sie müs­sen le­dig­lich in­ner­halb Ihrer Sen­dung / Ihres Pa­kets die Bü­cher mit der je­weils ge­wünsch­ten Far­b­op­ti­on Kenn­zeich­nen, z.B. mit Kle­be­zet­teln.

Buchscan - Ab wann kann ich ungefähr mit dem eingescannten Buch rechnen?

Nach ca. 3-4 Wo­chen ab Ein­gang der Sen­dung.

Buchscan - Wenn ich die Option Wordformat ankreuze erhalte ich das Ergebnis sowohl als PDF als auch in Word, oder enfällt dann die PDF-Option?

Alle Zu­sat­z­op­tio­nen (Punkt 3) be­kom­men Sie zu­sätz­lich, d. h. wenn Sie das Word­for­mat aus­wäh­len er­hal­ten Sie so­wohl unser Stan­dard­fo­rat PDF-OCR (voll­durch­such­ba­re PDF-Datei) als auch das Word­for­mat. Dies gilt für eben­falls für alle wei­te­ren For­mat­op­tio­nen wie das Epub-For­mat, das Mp3-For­mat, das TXT-For­mat und das OCM-For­mat. Le­dig­lich bei der Aus­wahl "Ohne OCR" er­hal­ten Sie den ein­fa­chen Scan (eine reine PDF-Bild­da­tei - die PDF ent­hält so­dann nur die Bil­der - keine Zei­che­ner­ken­nung oder sons­ti­ges).

Buchscan - Wir würden gerne ein Buch einscannen lassen für einen Nachdruck, um eine neue Druckvorlagen zu erhalten. Ist bei gemischten Seiten sowohl die Schrift als auch das Bild scharf genug für einen Nachdruck?

Ja und Nein. Ich emp­feh­le mei­nen Kun­den (Ver­la­gen und Au­to­ren) grund­sätz­lich das fol­gen­de Vor­ge­hen:

Wir scan­nen das Buch mit 300 DPI ein. Auf­grund der von uns be­nutz­ten Soft­wa­re ist die Qua­li­tät ab­so­lut aus­rei­chend. Die Ein­stel­lun­gen sind al­ler­dings so ge­wählt, dass wir eine op­tio­ma­le Zei­che­ner­ken­nung druch­für­hen kön­nen. Leich­te Abstri­che bei den Bil­dern muss man hin­neh­men, da wir eine "Kopie" des Ori­gi­nals an­fer­ti­gen. Wäh­len Sie die Op­ti­on Word­for­mat als Zu­sat­z­op­ti­on aus! Nun kön­nen Sie in Ei­gen­re­gie eine Feh­ler­kor­rek­tur und die For­ma­tie­rung im Word­for­mat vor­neh­men  und dar­aus eine "per­fek­te" Kopie Ihres Bu­ches zu er­stel­len. Nun nur noch spei­chern im PDF-For­mat und ab in den Druck.

Akzeptiert das Finanzamt die gescannten Dokumente/Rechnungen?

Eri­di­an.de spei­chert in einem vom Finanz­amt ak­zep­tier­ten For­mat und Archivsys­tem. Schnell und ein­fach haben Sie alles parat für Ihre Steu­er­er­klä­rung. Als Selb­stän­di­ger oder Un­ter­neh­mer ste­hen sie in der Ver­pflich­tung ihre Rech­nun­gen, Quit­tun­gen und ähn­li­che Do­ku­men­te bis zu 10 Jahre auf­be­wah­ren zu müs­sen. Eri­di­an.de er­mög­licht Ihnen einen neuen Weg der Spei­che­rung, nicht mehr bei Ihnen im Büro in Ak­ten­schrän­ken und Ak­ten­ord­nern, son­dern On­li­ne.
Wir möch­ten Ihnen Ak­ten­ber­ge und läs­ti­ges Su­chen nach Do­ku­men­ten ver­mei­den hel­fen, indem wir Ihre Do­ku­men­te On­li­ne spei­chern und Ihnen eine op­ti­ma­le Suche er­mög­li­chen mit dem DMS von Eri­di­an.

Siehe hier­zu Schrei­ben Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Finan­zen

Dürfen die Dokumente nach dem Scannen vernichtet werden?

Ja!

Soll­te Sie trotz­dem Zwei­fel haben set­zen Sie sich mit Ihrem Steu­er­be­ra­ter oder Rechts­an­walt in Ver­bin­dung, sie wer­den es Ihnen be­stä­ti­gen. Gerne be­ant­wor­ten wir Ihnen Ihre Fra­gen auch per­sön­lich. Wenn Sie sich für un­se­re Spei­cher­me­tho­de ent­schie­den haben, tritt Eri­di­an für Ihr Recht kos­ten­frei ein, soll­te es in ir­gend­ei­ner Form zu Be­schwer­den über die Spei­cher­me­tho­de kom­men. Bitte kon­tak­tie­ren Sie uns in einem sol­chen Falle um­ge­hend. Ihr An­lie­gen ist auch unser An­lie­gen! Ser­vice wird bei uns nicht nur groß ge­schrie­ben, son­dern auch prak­ti­ziert! Eri­di­an.de hält sich an die Vor­schrif­ten der GoBS, d.h. alle gescann­ten Do­ku­men­te stim­men bild­lich und in­halt­lich mit den uns zu­ge­sand­ten Do­ku­men­ten über­ein und wer­den mit dem Zeit­punkt des Scann-Vor­gangs, so wie mit einer qua­li­fi­zier­ten elek­tro­ni­schen Si­gna­tur ver­se­hen. Grund­sätz­lich ga­ran­tiert Eri­di­an für die Les­bar­keit der Do­ku­men­te einen Scann-Vor­gang mit min­des­tens 300 DPI. Somit steht einer Ver­nich­tung im An­schluss an den Scan­vor­gang nichts ent­ge­gen.

Siehe hier­zu GoBs oder § 257 HGB, sowie Aus­zug §147 AO auch zu fin­den unter www.ge­set­ze-im-in­ter­net.de

Welche Dokumente müssen in Papierform aufbewahrt werden?

Mit Aus­nah­me von Jah­res­ab­schlüs­sen, Er­öff­nungs­bi­lan­zen, no­ta­ri­ell be­glau­big­ten Ur­kun­den, sowie amt­li­chen Ur­kun­den jeder Art (z.B. Zeug­nis­se, Be­schei­ni­gun­gen, Ge­neh­mi­gun­gen), dür­fen Do­ku­men­te gescannt und in di­gi­ta­ler Form re­vi­si­ons­si­cher ge­spei­chert wer­den.

Siehe hier­zu GoBs und Schrei­ben des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Finan­zen.

Für welche Dokumente gelten die Kaufmännischen Aufbewahrungspflichten?

Auf­be­wah­rungs­pflich­ten nach Steu­er­recht 10 Jahre Auf­be­wah­rung gel­ten z. B. für:

Bu­chungs­be­le­ge.

Dazu zäh­len: Rech­nun­gen, Be­wir­tungs­be­le­ge, Rech­nungs­ko­pi­en von Aus­gangs­rech­nun­gen, Be­schei­de über Steu­ern, Ge­büh­ren und Bei­trä­ge, Rei­se­kos­ten­ab­rech­nun­gen, Lie­fer­schei­ne, Kom­mis­si­ons­lis­ten, Fracht­brie­fe, Lohn- und Ge­halts­lis­ten, Lohn­ab­rech­nun­gen, Preis­lis­ten, Werk­stat­t­ab­rech­nun­gen, Ver­trags­ur­kun­den, Zah­lungs­an­wei­sun­gen, Kon­troll­zet­tel, Kon­to­aus­zü­ge (pa­pie­ren oder elek­tro­nisch), Sal­den­lis­ten und/oder Sal­den­be­stä­ti­gun­gen, Zins­rech­nun­gen, Be­las­tungs- und Gut­schrift­no­ten, Bu­chungs­an­wei­sun­gen, Auf­zeich­nun­gen über Be­stands­ver­zeich­nis­se und Pro­zess­ak­ten. Das Fahr­ten­buch ist kein Bu­chungs­be­leg.

Kauf­mä­ni­sche Auf­be­wah­rungs­pflich­ten

Welche Folgen hat eine Pflichtverletzung der Aufbewahrungspflicht?

Sind auf­be­wah­rungs­pflich­ti­ge Un­ter­la­gen von vorn­her­ein nicht auf­be­wahrt wor­den oder vor Ablauf der Auf­be­wah­rungs­frist ver­nich­tet oder sonst­wie ab­han­den ge­kom­men, kön­nen sie im Zi­vil­pro­zess oder bei Aus­ein­an­der­set­zun­gen nicht vor­ge­legt wer­den. Ihr Be­weis­wert ent­fällt.

Wer­den die Auf­be­wah­rungs­pflich­ten nicht ein­ge­hal­ten und ent­spricht die Buch­füh­rung damit nicht den §§ 140 bis 148 AO, so ist die Finanz­be­hör­de be­rech­tigt, die Be­steue­rungs­grund­la­ge zu schät­zen. Wei­ter­hin kann bei der Ver­let­zung der Buch­füh­rungs­pflich­ten je nach Ein­zel­fall auf­grund der Ver­wirk­li­chung von Steu­er­straf­tat­be­stän­den oder an­de­ren Straf­tat­be­stän­den eine nicht un­er­heb­li­che Frei­heits­s­tra­fe dro­hen.

Dies gilt im Grund­satz auch dann, wenn Buch­füh­rungs­un­ter­la­gen vor Ablauf der Auf­be­wah­rungs­pflicht un­ver­schul­det ab­han­den ge­kom­men sind. Die Rechts­spre­chung hat je­doch an­ge­nom­men, dass ein Steu­er­pflich­ti­ger, dem Buch­füh­rungs­un­ter­la­gen durch hö­he­re Ge­walt (Über­schwem­mung, Brand, Ein­bruch u. ä.) ab­han­den kom­men, aus Bil­lig­keits­grün­den so zu be­han­deln ist als ob die Un­ter­la­gen noch vor­han­den seien.

Wie wird gescannt und wie werden die digitalen Dokumente online archiviert?

Wir scan­nen Ihre Do­ku­men­te im Du­plex-Scan­ver­fah­ren mit einer Auf­lö­sung von 300 dpi und spei­chern diese im Lang­zeit­ar­chiv­for­mat PDF/A. Durch­such­bar Die Do­ku­men­ten­struk­tur / -rei­hen­fol­ge eines uns zu­ge­sand­ten Ak­ten­ord­ners bleibt un­be­rührt, d. h. der Ak­ten­ord­ner wird on­li­ne im DMS von Eri­di­an 1:1 ab­ge­bil­det. Sie be­hal­ten Ihre ge­wohn­te An­sicht eines Ak­ten­ord­ner.

Zu­sätz­lich bie­tet Ihnen das DMS die Mög­lich­keit, wei­te­re In­for­ma­tio­nen zu den Do­ku­men­ten zu edi­tie­ren, so­dass die Ver­wal­tung noch ein­fa­cher für Sie ge­stal­tet wird.

Was bedeutet Revisionssicher?

Der Be­griff Re­vi­si­ons­si­cher­heit be­zieht sich auf die re­vi­si­ons­si­che­re Archi­vie­rung für elek­tro­ni­sche Archivsys­te­me, die in Deutsch­land den An­for­de­run­gen des Han­dels­ge­setz­bu­ches (§§ 239, 257 HGB), der Ab­ga­ben­ord­nung (§§ 146, 147 AO), der Grund­sät­ze ord­nungs­mä­ßi­ger DV-ge­stütz­ter Buch­füh­rungs­sys­te­me (GoBS) und wei­te­ren steu­er­recht­li­chen und han­dels­recht­li­chen Vor­ga­ben ent­spre­chen. Der Be­griff ori­en­tiert sich damit am Ver­ständ­nis der Re­vi­si­on aus wirt­schaft­li­cher Sicht und be­trifft auf­be­wah­rungs­pflich­ti­ge oder auf­be­wah­rungs­wür­di­ge In­for­ma­tio­nen und Do­ku­men­te.

Quel­le: Wi­ke­pe­dia (http://de.wi­ki­pe­dia.org/wiki/Re­vi­si­ons­si­cher­heit)

Warum ist das speichern auf Eridian.de sinnvoller als auf Ihrem Rechner im Büro oder zu Hause?

Eri­di­an.de hilft Ihnen zu ver­hin­dern, dass Ihre Do­ku­men­te ver­lo­ren gehen. Für den Fall, dass Ihre DVD ver­lo­ren geht, Ihre Fest­plat­te ab­stürzt, Ihr PC von einem Virus an­ge­grif­fen wird, oder sons­ti­ge Lau­nen der Natur auf­tre­ten. Ihre Daten blei­ben für den Zeit­raum der In­an­spruch­nah­me un­se­rer Dienst­leis­tun­gen ga­ran­tiert re­vi­si­ons­si­cher und immer ab­ruf­be­reit. Wir sor­gen durch eine Spie­ge­lung un­se­res Ser­vers und re­gel­mä­ßi­ge Backups dafür, dass Ihre In­for­ma­ti­on on­li­ne si­cher sind. Wir in­ves­tie­ren im hohen Maße in Da­ten­schutz und Sys­te­me, die die Spei­che­rung und La­ge­rung Ihrer Do­ku­men­te zu­ver­läs­si­ger und si­cher macht als jeder durch­schnitt­li­che Büro- oder Haus­com­pu­ter. Mit dem DMS von Eri­di­an.de wis­sen Sie Ihre Daten gut auf­ge­ho­ben und kom­men Ihren ge­setz­li­chen Auf­be­wah­rungs­pflich­ten in vol­lem Um­fang nach.

Eri­di­an.de ist eine her­vor­ra­gen­de Web-Appli­ka­ti­on, die Ihnen hilft Ihre Do­ku­men­te si­cher und schnell zu er­fas­sen, auf­zu­be­wah­ren und in nur we­ni­gen Se­kun­den wie­der­zu­fin­den, damit Sie wie­der den ei­gent­li­chen Din­gen des All­tags nach­ge­hen kön­nen.

Welche Informationen werden von Eridian.de gespeichert?

Eri­di­an.de spei­chert le­dig­lich die für Ihren Ac­count not­wen­di­ge Daten, wie Name, Adres­se, E-Mail, und ähn­li­ches, und selbst­ver­ständ­lich zu­ver­läs­sig Ihre Do­ku­men­te. Diese Daten wer­den mit Lö­schung des Ac­counts auch voll­stän­dig aus der Da­ten­bank von Eri­di­an.de ent­fernt. Wir ga­ran­tie­ren Ihnen kei­ner­lei wei­te­re Aus­wer­tung, Wei­ter­ga­be oder Da­ten­spei­che­rung. Immer nach dem Kredo: " Was Du nicht willst das man Dir tut, das füg auch kei­nem an­de­ren zu.

Holt Eridian meine Akten auch direkt vor Ort ab?

Wir sind immer be­müht un­se­ren Kun­den­wün­schen so weit es geht nach­zu­kom­men. Bei grö­ße­ren Pro­jek­ten ver­steht es sich von selbst, dass wir Ihre Do­ku­men­te auch di­rekt vor Ort ab­ho­len. We­ni­ge oder ein­zel­ne Ak­ten­ord­ner kön­nen wir mo­men­tan nur gegen Auf­preis in Ber­lin ab­ho­len. Kon­tak­tie­ren Sie uns bitte dies­be­züg­lich über das Kon­takt­for­mu­lar oder te­le­fo­nisch unter 030/33939900.

Welche DVD-Rohlinge werden zur Archivierung von Eridian.de benutzt?

DVD-Roh­lin­ge für die Lang­zeit­ar­chi­vie­rung: DVD-R Archi­val Grade von Ver­ba­tim

Bei der pro­fes­sio­nel­len Archi­vie­rung von sen­si­blen Daten und der pri­va­ten Archi­vie­rung von wich­ti­gen Erin­ne­run­gen, wer­den spe­zi­el­le An­for­de­run­gen an die Lang­zeit­ar­chi­vie­rung von DVDs ge­stellt. Die neu ent­wi­ckel­te DVD-R Archi­val Grade von Ver­ba­tim er­füllt diese An­for­de­run­gen. Eine Dop­pel­re­fle­xi­ons­chicht aus Gold und Sil­ber ver­bun­den mit einer Hart­lack-Ver­sie­ge­lung bie­tet einen ma­xi­ma­len Da­ten­schutz und eine au­ßer­ge­wöhn­li­che lange Le­bens­dau­er. Dazu wird eine be­druck­ba­re Ober­flä­che und eine hohe Bren­ner­kom­pa­ti­bi­li­tät ge­bo­ten. Damit setzt Ver­ba­tim neue Maß­stä­be im Be­reich der DVD Archi­vie­rung.

  • 4,7 GB Ka­pa­zi­tät
  • Höchs­ter Grad der Auf­nah­me­sta­bi­li­tät
  • Ex­zel­len­te Archi­vie­rungs­le­bens­zeit
  • Für Video- (CLV) und Da­ten­an­wen­dun­gen (CAV)

Akzeptiert der Einzelhandel eine gescannte Quittung für den Gewährleistungsanspruch?

In Deutsch­land gilt ein Recht auf 2 Jahre Ge­währ­leis­tung nach Kauf. Hier­für gel­ten die ge­setz­li­chen Be­stim­mun­gen aus einem Kauf­ver­trag.

Der Nach­weis für einen ge­schlos­se­nen Kauf­ver­trag zwi­schen Ver­käu­fer und Käu­fer kann in aller Regel durch die Rech­nung nach­ge­wie­sen wer­den. Aber auch eine Kopie der Rech­nung, ein EC-Kar­ten­be­leg, ein Vi­sa­kar­ten­be­leg oder auch ein Leu­munds­zeu­ge rei­chen dafür aus. Ir­gend­ein Nach­weis muss je­doch er­bracht wer­den damit die Er­fül­lung der Ge­währ­leis­tung in An­spruch ge­nom­men wer­den kann. Die Er­fül­lung der Ge­währ­leis­tung muss immer der Ver­käu­fer leis­ten.

Kopie aus­rei­chend zum Nach­weis des Ge­währ­leis­tungs­an­spru­ches